Das Sozialgesetzbuch IX (9) verpflichtet private und öffentliche Arbeitgeber, die mindestens über 20 Arbeitsplätze verfügen, wenigstens auf 5 % dieser Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.

Arbeitgeber, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen, haben eine Ausgleichsabgabe pro unbesetzten Pflichtplatz zu zahlen, die abhängig ist vom Grad der Erfüllung der Beschäftigungspflicht. Sie beträgt mindestens 105 Euro, bei einer Beschäftigungsquote von unter 2 % beläuft sie sich zum Beispiel auf 260 Euro.

Erstattung der Anzeige

Die Überprüfung der Beschäftigungspflicht erfolgt durch die Agenturen für Arbeit. Die Daten hierfür sind vom Arbeitgeber einmal jährlich, spätestens zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr anzuzeigen (§ 80 Absatz 2 SGB IX). Bis zu diesem Termin ist auch die gegebenenfalls zu zahlende Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt zu überweisen. Diese gesetzliche Frist kann nicht verlängert werden. Wird die Anzeige vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig (31. März) erstattet, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann (§ 156 Absatz 1 Nummer 3 SGB IX).

Erläuterungen zum Anzeigeverfahren

Die Erläuterungen zum Anzeigeverfahren enthalten wichtige Hinweise zu den gesetzlichen Regelungen, zur Verwendung der Vordrucke sowie zur Berechnung der Pflichtarbeitsplätze, Beschäftigungsquote und Ausgleichsabgabe.

REHADAT-Elan

REHADAT-Elan ist eine Software, die Arbeitgeber bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe und der Erstellung der Anzeige nach § 80, Absatz 2 SGB IX unterstützt. Sie wurde in Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern beim Institut der deutschen Wirtschaft entwickelt.

Auf den Internetseiten von REHADAT-Elan finden Sie Downloadmöglichkeiten und weitere Informationen zum Verfahren.