Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine bedürftigkeitsabhängige Leistung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), die an die Stelle der Hilfe zum Lebensunterhalt tritt. Sie stellt die materielle Absicherung des Lebensunterhalts dar, wenn entweder aus Altersgründen nicht mehr erwartet werden kann, dass die materielle Notlage einer Person durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit überwunden wird, oder dies aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht möglich ist.

Wer hat Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung?

Wer seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland hat und seinen Lebensunterhaltsbedarf nicht oder nicht vollständig mit seinem Einkommen und Vermögen decken kann und

  • der die Altersgrenze erreicht hat oder
  • das 18. Lebensjahr vollendet hat und wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie bei dem darüber hinaus unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann,

der hat Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Mit Altersgrenze ist der Übergang von der Erwerbsphase in den Ruhestand gemeint. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Wer nach diesem Datum - dem 31. Dezember 1946 - geboren ist, hat die angehobene Altersgrenze zu beachten.

Das erreichen der Altersgrenze wurde gewählt, weil ab diesem Zeitpunkt gemäß den gesetzlichen Alterssicherungssystemen ein altersbedingtes dauerhaftes Ausscheiden aus dem Erwerbsle¬ben und damit der Beginn einer nicht mehr von Erwerbstätigkeit geprägten Ruhephase unterstellt wird. Die Regelaltersrente wird ohne Abschläge und ohne Anrechnung von Erwerbseinkommen (sogenannter Hinzuverdienst) gezahlt. Für ältere Menschen wird deshalb mit Erreichen der Regelaltersrente unterstellt, dass die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht mehr zumutbar bzw. nicht mehr möglich ist. Sollte jedoch nach Erreichen der Altersgrenze eine materielle Notlage eintreten, so ist die Unterstützung durch die Gemeinschaft erforderlich.

Menschen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 65. Lebensjahr bzw. die Altersgrenze vollendet haben, erhalten ebenso Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, wenn sie aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Sie liegt immer dann vor, wenn das Leistungsvermögen wegen Krankheit oder Behinderung vermindert ist, so dass man auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Von der Dauerhaftigkeit ist auszugehen, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann.

 

Wie wird die dauerhafte volle Erwerbsminderung festgestellt?

Ist für den Träger der Sozialhilfe bei einem Antragsteller, der noch nicht die Altersgrenze erreicht hat, aufgrund objektiver Gegebenheiten unklar, ob evtl. eine Erwerbsminderung auf Dauer vorliegt, obwohl Tatsachen dafür sprechen würden, kann er sie feststellen lassen.

Die Feststellung der dauerhaften Erwerbsminderung erfolgt ausschließlich durch den gesetzlichen Träger der Rentenversicherung. Auf den Bezug einer Rente kommt es hierbei nicht an. Dieser wird auf Ersuchen des Trägers der Sozialhilfe tätig und führt die Feststellung durch. Ein Ersuchen ist aber nur dann sinnvoll, wenn die Bedürftigkeitsprüfung ergeben hat, dass ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen tatsächlichen gegeben ist.
Wenn die oder der Leistungsberechtigte bereits im Rahmen der Aufnahme in eine
Werkstatt für behinderte Menschen untersucht worden ist, ist keine neue Feststellung erforderlich.
Beschäftigte in einer
Werkstatt für behinderte Menschen zählen kraft Gesetz zu den dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen. Das gleiche gilt für behinderte Menschen, die nicht in einer Werkstatt für behinderte Menschen eingegliedert werden können und in einer Tagesförderstätte untergebracht sind.


Dagegen ist bei behinderten Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, von einer Grundsicherungsberechtigung noch nicht auszugehen, solange sie sich noch in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder solange sie in einer Werkstatt für behinderte Menschen Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich erhalten, da noch nicht abschließend feststeht, ob eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliegen wird.

Wie hoch ist die gewährte Leistung?

Eine generelle Aussage über die Höhe der Grundsicherungsleistung ist nicht möglich. Sie ist im Einzelfall von einer Vielzahl individueller Faktoren Die Leistungen und deren Umfang orientieren sich an denen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII.
Der Leistungsumfang umfasst somit:

  • den maßgeblichen Regelsatz,
  • die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und den tatsächlichen angemessenen Kosten der Heizung,
  • die Mehrbedarfe und drei einmalige Bedarfe,
  • die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sofern keine gesetzliche Krankenversicherung besteht sowie
  • Hilfen in Sonderfällen (Übernahme von Miet- und Energieschulden bei drohenden Verlust des Wohnraumes).

Die Regelsatzbemessung im SGB XII beinhaltet eine weitreichende Pauschalierung. Dies bedeutet, dass der gesamte sozialhilferechtliche Bedarf, außer den drei einmaligen Bedarfen, aus dem Regelsatz zu decken ist. Folglich sind nicht nur alle regelmäßig, sondern auch die unregelmäßig anfallenden Bedarfe aus dem Regelsatz zu finanzieren. Um dies gewährleisten zu können, ist es erforderlich, dass aus dem für einen Monat gezahlten Regelsatz eine Rücklage zur Finanzierung unregelmäßig anfallender Bedarfe angespart wird.

Ziel dieser statistischen Ermittlung des sozialhilferechtlichen Bedarfs ist es, Personen, die Sozialhilfeleistungen beziehen, finanziell so zu stellen, wie Menschen mit geringem Einkommen, die nicht von Sozialhilfe leben. Daraus folgt: Ebenso wie Menschen mit geringem Einkommen müssen nach dem SGB XII leistungsberechtigte Personen eigenverantwortlich mit dem ihnen zur Verfügung stehenden monatlichen Budget haushalten. Über die Verwendung des monatlichen Regelsatzes haben die Leistungsberechtigten selbst zu entscheiden. Dies beinhaltet, Entscheidungen zu treffen und Prioritäten für Ausgaben zu setzen. Ein Anspruch, dass quasi automatisch alle vom Regelsatz umfassten Bedarfe vom Sozialamt zusätzlich zu übernehmen sind, wenn Leistungsberechtigte diese nach ihrer eigenen Einschätzung nicht finanzieren können, besteht nicht.

Allerdings gibt es für den Fall, dass es einem Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt oder von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht möglich ist, einen mit dem Regelsatz abgegoltenen und unabweisbar notwendigen Bedarf zu finanzieren, die Möglichkeit eines Darlehens. Nach § 37 SGB XII soll der Sozialhilfeträger in diesen Fällen ein Darlehen gewähren.

Für die Rückzahlung des Darlehens gilt, dass ein monatlicher Teilbetrag in Höhe von bis zu 5 vom Hundert des Eckregelsatzes (17,95 Euro bei einem Eckregelsatz zu 359,- Euro) von der Leistung einbehalten werden. Die Tilgungsrate von 5 vom Hundert stellt eine Obergrenze dar.

Zu beachten ist jedoch, dass wie auch bei der Hilfe zum Lebensunterhalt das eigene Einkommen und Vermögen berücksichtigt wird.

Wird die Grundsicherung auch bei Aufenthalt in Einrichtungen gewährt?

Auch Menschen, die in einer stationären Einrichtung leben, können Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten. Die Grundsicherungsleistung sichert dann den Bedarf, der in einer häuslichen Umgebung entstehen würde. Das bedeutet, es wird so getan, als ob Derjenige nicht innerhalb sondern außerhalb einer Einrichtung leben würde.

Der Bedarf setzt sich dann zusammen aus dem maßgebenden Regelsatz, den durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Ein-Personen-Haushaltes und den evtl. vorhandenen Mehrbedarfen. Die durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Ein-Personen-Haushaltes legt der zuständige Träger der Sozialhilfe fest. Dabei orientiert er sich an den Gegebenheiten (Richtlinien) in seinem Bereich.
Für den nicht gedeckten Bedarf innerhalb einer Einrichtung sind ergänzende Leistungen der „Eingliederungshilfe für behinderte Menschen“, der „Hilfe zur Pflege“ oder der Barbetrag zur persönlichen Verfügung der „Hilfe zum Lebensunterhalt“ zu gewähren. Bei diesen zusätzlichen –nicht gedeckten - Bedarfen werden dann aber wieder die Unterhaltspflichtigen herangezogen.

Erhalten auch behinderte Menschen, die bei ihren Eltern wohnen, die Grundsicherung?

Für volljährige behinderte Kinder, die bei ihren Familien leben, führt die Grundsicherung in vielen Fällen erstmals zu einem eigenen Anspruch auf eine elternunabhängige materielle Sicherung des Lebensunterhalts. Auch hier setzt sich der Bedarf zusammen aus dem maßgebenden Regelsatz und den eventuell vorhandenen Mehrbedarfen. Bei den Kosten der Unterkunft und den Heizkosten wird nach Köpfen der Haushaltsgemeinschaft aufgeteilt. Lebt das volljährige behinderte Kind nur mit seinen Eltern zusammen, so besteht ein Drei-Personen-Haushalt. Es werden also 1/3 der Kosten als Bedarf beim volljährigen behinderten Kind berücksichtigt. Für Eltern mit einem Jahreseinkommen von zusammen weniger als 100.000 Euro, deren behinderte Kinder im elterlichen oder in einem eigenen Haushalt leben, führt dies zu einer erheblichen Entlastung.

Wie lange werden Leistungen zur Grundsicherung gewährt?

Die Bewilligung der Leistungen erfolgt in der Regel für den Zeitraum von einem Jahr und wird jeweils neu erteilt, wenn die Bedürftigkeitsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Da sich die Kosten der Unterkunft sowie die Beiträge für die Heizkosten jährlich verändern, ist die wirtschaftliche Situation des Leistungsberechtigten stets daraufhin zu prüfen. Dies gilt auch bei Einkommensänderungen. In Ausnahmefällen hat der Träger der Sozialhilfe auch die Möglichkeit, den Leistungszeitraum für länger als nur 12 Monate zu bewilligen, etwa wenn Einkommensänderungen nicht wahrscheinlich sind.

Gibt es einen Unterhaltsrückgriff auf die nahen Angehörigen?

Ein Unterhaltsrückgriff bei Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung findet gegenüber den Kindern bzw. den Eltern des Hilfebedürftigen nicht statt. Nur wenn die Eltern oder ein Kind allein über ein jährliches Gesamteinkommen von 100.000 Euro oder mehr verfügen, entfällt der Anspruch auf Grundsicherung. Als Gesamteinkommen gilt die Summe der Bruttoeinkünfte im Sinne des Einkommenssteuerrechts. Das Einkommen der Eltern ist zusammenzurechnen, während das Einkommen der Kinder einzeln berücksichtigt wird. Das Prinzip, dass Kinder und Eltern nicht für Unterhaltsleistungen herangezogen werden, setzt sich darin fort, dass auch auf eine Kostenerstattungspflicht durch die Erben verzichtet wird und der Anspruch auf Grundsicherung entfällt, besteht wie bisher Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII. Allerdings wird hier der Rückgriff bei den unterhaltspflichtigen Verwandten ersten Grades (Kinder und Eltern) geprüft.

Wo können die Leistungen beantragt werden?

Anträge können bei den zuständigen Trägern der Sozialhilfe gestellt werden. Es ist jedoch ein schriftlicher Antrag erforderllich. Außerdem sind auch die Rentenversicherungsträger verpflichtet, über die Leistungsvoraussetzungen zu informieren und bei der Antragstellung auf Grundsicherung – insbesondere durch Weiterleitung von Anträgen an den zuständigen Träger der Sozialhilfe – zu helfen. Liegt eine Rente unter dem 27-fachen Betrag des aktuellen Rentenwertes, ist der Träger der Rentenversicherung sogar verpflichtet, dem Rentenbescheid zusätzlich ein Antragsformular beizulegen. Ob aber tatsächlich eine Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vorliegt, kann nur der Träger der Sozialhilfe feststellen.

Weitere Informationen