Pflegeleistungen

Pflegebedürftige haben die Möglichkeit, Sachleistungen oder Pflegegeld in Anspruch zu nehmen, um selbst darüber zu entscheiden, wie und von wem sie gepflegt werden.

Die Leistungen der Pflegeversicherung dienen der Unterstützung bei den Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen. Zu unterscheiden ist zwischen häuslicher und stationärer Pflege.

Häusliche Pflege

Die häusliche Pflege hat grundsätzlich Vorrang vor der stationären. Deshalb bilden die Leistungen zur Verbesserung der häuslichen Pflege den Schwerpunkt des Gesetzes. Je nach Schweregrad der Pflegebedürftigkeit (I, II oder III) werden als Sachleistung Pflegeeinsätze durch ambulante Pflegedienste und Sozialstationen ab dem 01.01.2010 bis zum Wert von 440, 1.040 oder 1.510 Euro im Monat erbracht; in besonderen Härtefällen sogar bis zu 1.918 Euro monatlich.

  • Anstelle der Sachleistung kann ein Pflegegeld beansprucht werden. Das setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das Pflegegeld beträgt ab dem 01.01.2010 je nach Schweregrad der Pflegebedürftigkeit (I, II oder III) 225, 430 oder 685 Euro monatlich.
  • Wird die Sachleistung nicht in voller Höhe in Anspruch genommen, kann ein entsprechend gemindertes Pflegegeld beansprucht werden. Das Wahlrecht zwischen Sach- oder Geldleistung sowie die mögliche Kombination von Sach- und Geldleistung ermöglicht dem Pflegebedürftigen eine seinen individuellen Bedürfnissen entsprechende Gestaltung der Hilfen.
  • Mehrere Pflegebedürftige, insbesondere in neuen Wohnformen, können ihre Sachleistungsansprüche zusammenlegen ("Poolen") und dadurch entstehende Effizienzgewinne insbesondere für Betreuungsleistungen zugunsten der Poolteilnehmer nutzen.
  • Außerdem wurde die Inanspruchnahme von Einzelpersonen für die häusliche Pflege erleichtert. Während dies bisher nur in Ausnahmefällen zulässig war, wenn nämlich die Versorgung nicht durch Pflegedienste sichergestellt werden konnte, können Einzelpersonen und Pflegekassen Verträge zur Versorgung bestimmter Pflegebedürftiger nun unter leichteren Bedingungen schließen. So sind Einzelverträge möglich, wenn die Versorgung durch den Einsatz der Einzelperson besonders wirksam und wirtschaftlich ist, die Pflege durch eine Einzelperson dem Pflegebedürftigen in besonderem Maße hilft, ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, oder, wenn dadurch zum Beispiel den besonderen Wünschen von Pflegebedürftigen zur Gestaltung der Hilfe besser Rechnung getragen werden kann. Die Abrechnung erfolgt unmittelbar zwischen der Einzelperson und der Pflegekasse.

Pflegevertretung

Bei Urlaub oder sonstiger Verhinderung der Pflegeperson besteht ein Anspruch auf eine Pflegevertretung bis zu vier Wochen im Gesamtwert von bis zu 1.510 Euro pro Jahr (ab 01.01.2012: 1.550 Euro). Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, wird vermutet, dass die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird; in diesen Fällen dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe nicht überschreiten. Zusätzlich können von der Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, wie z. B. Verdienstausfall und Fahrkosten, übernommen werden. Insgesamt dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag von 1.510 Euro nicht übersteigen.

Wird die Verhinderungspflege nur stundenweise in Anspruch genommen (weniger als 8 Stunden täglich), entfällt der Anspruch auf Pflegegeld nicht, vielmehr besteht der Pflegegeldanspruch in voller Höhe fort und zwar unabhängig davon, ob die stundenweise Inanspruchnahme an mehreren Tagen in Folge stattfindet oder verteilt über das Kalenderjahr. Wenn es sich um eine solche lediglich stundenweise Verhinderungspflege (weniger als 8 Stunden tgl.) handelt, sollte hierauf zur Klarstellung bereits im Erstattungsantrag an die Pflegekasse ausdrücklich hingewiesen werden.

Tages- und Nachtpflege

Lässt sich die häusliche Pflege nicht ausreichend sicherstellen, ist teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege möglich. Je nach Stufe der Pflegebedürftigkeit werden Aufwendungen ab 01.01.2010 im Wert von bis zu 440, 1.040 und 1.510 Euro monatlich übernommen. Neben dem Anspruch auf Tages- oder Nachtpflege bleibt ein hälftiger Anspruch auf die jeweilige ambulante Pflegesachleistung oder das Pflegegeld erhalten.

Sonstige Leistungen

Die Leistungen bei häuslicher Pflege werden ergänzt um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, soweit sie nicht von der Krankenversicherung oder anderen Leistungsträgern zu finanzieren sind, und um technische Pflegehilfsmittel im Haushalt, die der Erleichterung der häuslichen Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen dienen oder eine selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen ermöglichen.

Dazu zählen z. B. Pflegebetten und Polster für die Lagerung.

  • Zu pflegebedingten Umbaumaßnahmen in der Wohnung werden subsidiäre Zuschüsse bis zu 2.557 Euro je Maßnahme gezahlt.
  • Zur Unterstützung der Pflegepersonen und zur Verbesserung der Qualität der häuslichen Pflege sollen die Pflegekassen Pflegekurse anbieten, die Kenntnisse zur Erleichterung und Verbesserung der Pflege und Betreuung vermitteln.

Kurzzeitpflege

In Fällen, in denen weder häusliche Pflege noch teilstationäre Pflege möglich ist, werden Leistungen für den Aufenthalt in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung erbracht. Auch hier – wie bei den Leistungen der Verhinderungspflege – ist der Anspruch auf Kostenübernahme auf vier Wochen pro Kalenderjahr und unabhängig von der Pflegestufe bis zu einem Höchstbetrag von 1.510 Euro begrenzt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen; die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sind – wie bei der häuslichen Pflege auch – von dem Pflegebedürftigen selbst zu tragen. Die Kurzzeitpflege ist für pflegebedürftige Kinder unter 18 Jahren auch in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen oder anderen geeigneten Einrichtungen möglich.

Zusatzleistungen bei erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf

Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz haben, wenn sie zu Hause gepflegt werden, Anspruch auf einen zusätzlichen Betreuungsbetrag bis zu 100 Euro monatlich (Grundbetrag) oder bis zu 200 Euro monatlich (erhöhter Betrag), also bis zu 1.200 bzw. bis zu 2.400 Euro jährlich. Zu dem begünstigten Personenkreis gehören im Wesentlichen altersverwirrte pflegebedürftige Menschen sowie Menschen mit psychischer Erkrankung oder geistiger Behinderung. Auch demenziell erkrankte Menschen mit einem geringeren Pflegebedarf, die noch nicht die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllen, aber Betreuungsbedarf haben ( so genannte "Pflegestufe 0"), können diese Leistungen erhalten. Zudem kann dieser Personenkreis halbjährlich auch einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen. Der Beratungsbesuch kann auch von anerkannten Beratungsstellen mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz durchgeführt werden.

Der zusätzliche Betreuungsbetrag ist zweckgebunden für im Gesetz genannte qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen einzusetzen. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Pflegebedürftigen entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Tages- und Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, der zugelassenen Pflegedienste, sofern es sich um besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung und nicht um Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung handelt, oder der nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangebote (z. B. Betreuungsgruppen für Demenzkranke, Helferinnenkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich, Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung durch anerkannte Helfer sowie Familienentlastende Dienste).

Pflegekurse

Von den Pflegekassen werden für pflegende Angehörige und sonstige ehrenamtlich Pflegende Pflegekurse angeboten, um die häusliche Pflege zu erleichtern und zu verbessern. Diese Kurse werden zum Teil in Zusammenarbeit mit Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, mit Volkshochschulen, der Nachbarschaftshilfe oder Bildungsvereinen angeboten. Sie bieten praktische Anleitung und Informationen, aber auch Beratung und Unterstützung zu vielen verschiedenen Themen. Außerdem bieten diese Kurse pflegenden Angehörigen die Möglichkeit, sich mit anderen auszutauschen und Kontakte zu knüpfen. Die Pflegekurse können auch im häuslichen Bereich des Pflegebedürftigen durchgeführt werden.