Informationen Gesundheit & Medizin / Patienten Beratung

Viele Menschen möchten über Gesundheit und Krankheit gut informiert sein und nutzen für ihre Suche das Internet.
Es gibt mittlerweile unzählige Gesundheitsseiten im Netz.

Für Internetnutzer ist aber oft nicht erkennbar, welche Angebote verlässlich und welche interessengeleitet sind.
Bislang gibt es kein Gütesiegel für Gesundheitsinformationen.

Zu diesem Zweck habe/n ich (wir) hier mal für euch einige wichtige Informationen zusammengetragen,
die euch bei eurer Suche und Informationen Helfen könnten.Sicherlich ist nicht alles auf Berlin abgestimmt dennoch aber
Allgemein für Gesamt Deutschland Gültig und Anwendbar.

 
 

Links:

auf diesen Seiten findet ihr wiedereum weiterführende Links und Nützliche Infrmationen.

 

Was zahlt meine Krankenkasse?


Die Gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für alle Untersuchungen und Behandlungen,
die „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ sind und die das „Maß des Notwendigen“ nicht überschreiten.
So gibt es das Fünfte Sozialgesetzbuch vor.
 
Sozialgesetzbuch  I - XII  und weitere Gesetze zum Sozialrecht als Nachschlagewerk mit Volltextsuche

Das Sozialgesetzbuch (SGB) regelt in seinen insgesamt 12 Büchern die wesentlichen Bereiche des Sozialrech.

Im fünften Buch sind die Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) festgeschrieben.
Hierbei handelt es sich u. a. um Leistungen zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten und zur medizinischen Rehabilitation.
Der Leistungskatalog ist für alle gesetzlich Krankenversicherten gleich und die Leistungsgewährung erfolgt nach dem medizinischen Bedarf. Die Leistungen werden nach dem Sachleistungsprinzip erbracht.
Allerdings müssen sich die Versicherten in der Regel durch Eigenanteile oder Zuzahlungen an den Kosten der Behandlung beteiligen, z. B. durch Zuzahlungen zu Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln oder die Praxisgebühr.
 
Gemeinsamer Bundesausschuss

Nach den Bestimmungen des Fünften Sozialgesetzbuches beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss - ein Gremium aus Ärzten, Krankenhäusern, Krankenkassen und auch Patienten, die allerdings bei dessen Entscheidungen noch kein Stimmrecht haben -einheitliche und verbindliche Vorgaben für die konkrete Umsetzung in der Praxis.
Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Form von Richtlinien den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung und legt fest, welche Leistungen im Einzelnen erstattet werden.
Diese Richtlinien sind verbindlich für die gesetzlichen Krankenkassen, deren Versicherte, die Vertragsärzte sowie andere Leistungserbringer im Gesundheitswesen.

Richtlinien regeln z. B. die Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit,
die Krankentransportverordnung und Vorsorgeleistungen.
Der Bundesausschuss der Ärzte hat die Heil- und Hilfsmittelrichtlinien gemeinsam mit Vertretern der Krankenkassen erarbeitet. In den Ausarbeitungen sind die Grundsätze zur Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln in speziellen Bestimmungen festgelegt. Alle Heil- und Hilfsmittel werden hier genau definiert, ebenso legen die Heil- und Hilfsmittelrichtlinien fest, in welchen Fällen diese verordnet werden dürfen. Dadurch ist eine bundesweit einheitliche Regelung entstanden, die besagt, welche Heil- und Hilfsmittel von den Krankenkassen für die Patienten übernommen werden müssen. Dennoch muss der Patient im Individualfall vorher die Kostenübernahme mit der Krankenkasse klären. Die Krankenkasse prüft nach der Antragstellung zur Übernahme von Heil- und Hilfsmitteln, ob der Bedarf wirklich besteht und ob es kostengünstigere Alternativen gibt. Heil- und Hilfsmittel umfassen sämtliche Medikamente, Operationen, Krankengymnastik, Massagen und orthopädischen Hilfsmittel, die notwendig werden, um den Zustand eines Patienten zu verbessern oder ihm die Umstände seiner Erkrankung wesentlich zu erleichtern. Der umfangreiche Katalog der Heil- und Hilfsmittelrichtlinien ist öffentlich im Internet nachzulesen.
 

Bundesmantelverträge

Ärzte und Krankenkassen schließen darüber hinaus Verträge,
um die Inhalte der vertragsärztlichen Versorgung weiter zu konkretisieren.  
Im Einzelnen werden zum Beispiel Regelungen zum Überweisungsverfahren oder zur Krankenhauseinweisung getroffen.
 

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