Insolvenz Recht

Insolvenz Recht

Die Insolvenzordnung (InsO) regelt unter anderem die Voraussetzungen für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens. Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, in dem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird.

Antragstellung  

Zur Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist berechtigt

  • der Schuldner oder die Schuldnerin.
  • jeder Gläubiger oder jede Gläubigerin, wenn
    1. ein besonderes Rechtsschutzinteresse besteht, das heißt der Gläubiger zum Ausgleich seiner Forderung der Durchführung des Insolvenzverfahrens bedarf und
    2. seine Forderung gegenüber dem Schuldner und der Eröffnungsgrund (Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise bei juristischen Personen auch die Überschuldung) glaubhaft gemacht sind.
  • bei drohender Zahlungsunfähigkeit nur der Schuldner.

Berliner Amtsgericht-Antrag

Form des Antrags
Der Antrag ist schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.
Er ist darauf zu richten, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners begehrt wird.

Der Antrag kann grundsätzlich vom Träger des betroffenen Vermögens - Schuldner - selbst (Eigenantrag) und von jedem Gläubiger (Gläubigerantrag) gestellt werden.

Nur für das Verbraucherinsolvenzverfahren ist die Verwendung von Antragsvordrucken vorgeschrieben. In allen anderen Fällen besteht lediglich einfaches Schriftformerfordernis. Für den Antrag einer natürlichen Person, die mit dem Antrag die Entschuldung durch das Insolvenzverfahren anstrebt, steht IM INTERNET ein Antragsvordruck zur Verfügung ebenso (für alle Verfahren) ein Vordruck für das Vermögensverzeichnis (siehe Formularservice).

 

Insolvenzfähigkeit

Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person des Privatrechts (Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) auch der nicht rechtsfähige Verein) eröffnet werden.

Insolvenzfähig sind weiterhin

  • offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG)
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  • Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

Insolvenzgründe

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist.

Folgende Insolvenzgründe sind möglich:

  • Zahlungsunfähigkeit:
    Sie liegt vor, wenn der Schuldner oder die Schuldnerin nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit:
    Dieser Insolvenzgrund ist nur dann möglich, wenn der Schuldner selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat.
  • Überschuldung:
    Bei einer juristischen Person
    (zum Beispiel GmbH) ist auch die Überschuldung ein Insolvenzgrund.
    Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Die Bewertung des Vermögens erfolgt nicht nach Liquidations- sondern nach Fortführungswerten, wenn die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist.

Sicherungsmassnahmen

Das Insolvenzgericht kann bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag verschiedene Sicherungsmaßnahmen anordnen:

  • Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
  • Erlass eines allgemeinen Verfügungsverbots (Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über) oder
  • Erlass eines eingeschränkten Verfügungsverbots (Bindung der Verfügungen des Schuldners an die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters)
  • Untersagung oder einstweilige Einstellung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner
  • Anordnung einer vorläufigen Postsperre
  • zwangsweise Vorführung des Schuldners oder Haft

Zuständigkeit

Zuständig für den Insolvenzantrag ist das Insolvenzgericht (Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat) bei dem der Schuldner/ die Schuldnerin seinen / ihren allgemeinen Gerichtsstand hat.

Liegt der Mittelpunkt der selbstständigen Tätigkeit an einem anderen Ort, dann ist das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

Sind mehrere Gerichte zuständig, ist ausschließlich das Gericht zuständig, bei dem zuerst der Insolvenzantrag gestellt wurde.

Ablauf des Insolvenverfahrenz Kurzdarstellung

Ablauf des Insolvenzverfahrens