Bildungspacket

Das Bildungspaket

Kinder aus Familien mit geringem Einkommen haben jetzt einen verbesserten Anspruch auf Bildung und aufs Mitmachen. Sie erhalten Leistungen für das gemeinsame Mittagessen in Schule oder Kita, für den persönlichen Schulbedarf und die erforderlichen Fahrtkosten für den Schulweg. Wenn sie für ihr Lernziel eine Förderung außerhalb der Schule benötigen, profitieren sie ebenfalls von den Leistungen aus dem Bildungspaket. Und sie können im Sportverein, in der Musikschule oder bei kulturellen Aktivitäten mitmachen und bei Ausflügen der Schule oder der Kita dabei sein.

Der Anspruch

Anspruchsberechtigt sind Kinder aus Familien, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bekommen. Die Leistungen werden für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt, zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit, aber nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Wer BAföG bezieht, erhält in der Regel keine Leistungen aus dem Bildungspaket.

Die Leistungen (ausgenommen der persönliche Schulbedarf) können rückwirkend ab dem 01.01.2011 beantragt werden. Die Antragsfrist hierfür ist auf den 30.6.2011 verlängert worden.

Die Leistungen

Das Bildungspaket enthält folgende Leistungen:

Die Leistungen des Bildungspakets
Art der Leistung Höhe der Leistung Beantragung, erforderliche Unterlagen
Mittagessen in Kitas, Schulen oder Horten Die Eltern bezahlen für das Schulessen nur einen Eigenanteil von 1,00 Euro je Essen, in Kitas einen monatlichen Pauschalbetrag von 20,00 EUR berlinpass vorlegen;
Kita: in der Kita;
Kindertagespflege: im Jugendamt;
Schule: beim Caterer;
offener Ganztagsbetrieb: beim Jugendamt bzw. dem privaten Träger
Persönlicher Schulbedarf (z. B. Stifte, Hefte, Wasserfarben, Schulranzen); erstmals am 01.08.2011 100 Euro (70 Euro im ersten, 30 Euro im zweiten Schulhalbjahr) Schülerausweis I bei der Bewilligungsstelle der Sozialleistungen vorlegen
Lernförderung, wenn dadurch ein gefährdetes Lernziel voraussichtlich erreicht werden kann Übernahme der Kosten für eine von der Schule als notwendig bestätigte Förderung Antrag in der Schule, berlinpass vorlegen
Teilnahme an Ausflügen in Kita oder Schule tatsächliche Kosten Antrag in der Kita bzw. Schule, berlinpass vorlegen
Teilnahme an mehrtägigen Kita- oder Klassenfahrten tatsächliche Kosten Antrag ausfüllen, von der Kita bzw. Schule bestätigen lassen, bei der Bewilligungsstelle der Sozialleistungen einreichen
Mitmachen in Kultur, Sport, Freizeit (z. B. Jugendverband, Sportverein, Musikschule) bis zu 10 Euro monatlich Antrag bei der Bewilligungsstelle der Sozialleistungen einreichen, Nachweis über Kosten des Vereins bzw. Anbieters beifügen
Fahrtkosten zur Schule, wenn wegen der Entfernung (> 3 km) erforderlich Ermäßigtes Schülerticket Antrag bei der Bewilligungsstelle der Sozialleistungen, Nachweis durch Schülerausweis, Schulbescheinigung oder Halbjahreszeugnis

zum Antrag  Bildungspacket   Stand August 2011

 

Der Antrag

Das Gesetz zum Bildungs- und Teilhabepaket ist zum 01.01.2011 in Kraft getreten. Damit alles schnell und unbürokratisch abläuft, wird der Antrag bei der Stelle gestellt, die bisher schon die Sozialleistungen gewährt. Deshalb ist die Stelle zuständig, bei der bisher schon Leistungen beantragt wurden. Dies kann im Einzelfall sein:

  • Die Jobcenter für Empfänger von Arbeitslosengeld II
  • Die Wohngeldstelle für Bezieher von Wohngeld und Kinderzuschlag
  • Die Sozialämter für Empfänger von Sozialhilfe oder Sozialgeld

Die Zentrale Leistungsstelle für Asylbewerber bzw. die Sozialämter für Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

 

Der berlinpass als Berechtigungsnachweis

Berlinpass

Der berlinpass, der für die berechtigten Kinder ausgestellt wird, dienst als Nachweis für den Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungspaket. Auf ihm ist die Anspruchsgrundlage durch Kurzbezeichnungen vermerkt:

  • B1: Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld (Leistungsstelle ist das Jobcenter)
  • B2: Kinderzuschlag oder Wohngeld (Leistungsstelle ist die Wohngeldstelle)
  • L: Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Leistungsstelle ist das Sozialamt oder die Zentrale Leistungsstelle für Asylbewerber)

Fragen und Antworten zum Bildungspaket

Muss mein Kind die Schule wechseln, damit es ohne Zuschuss zur Schülerbeförderung auskommt?
Nein, die Schule, die Ihr Kind im Schuljahr 2010/2011 besucht, kann es in den folgenden Schuljahren weiter besuchen. Wenn die Schule weiter als 3 km vom Wohnort entfernt liegt, besteht Anspruch auf Zuschuss zur Schülerbeförderung.

Wir ziehen um. Muss mein Kind die Schule wechseln?
Nein, Ihr Kind kann auf der besuchten Schule bleiben, ein Wechsel ist nicht erforderlich. Wenn die neue Wohnung von der Schule mehr als 3 km entfernt liegt, besteht Anspruch auf Zuschuss zur Schülerbeförderung.

Mein Kind soll in der 1. Klasse in einer Gemeinschaftsschule eingeschult werden, die liegt aber weiter als 3 km entfernt. Bekomme ich einen Zuschuss?
Ja, sofern der Besuch der Gemeinschaftsschule oder der Integrierten Sekundarschule mit Grundstufe nur möglich ist, wenn die Schule weiter als 3 km entfernt liegt, besteht auch in den Klassen 1 bis 6 ein Anspruch auf Zuschuss zur Schülerbeförderung. Diese Schularten gelten als besonderer Bildungsgang.

Mein Kind soll auf eine Europaschule, die 5 km entfernt liegt, gibt es einen Zuschuss?
Ja, wenn die Schule weiter als 3 km entfernt liegt. Europaschulen sind Schulen besonderer pädagogischer Prägung mit besonderem Bildungsgang.

Gibt es Lernförderung im Rahmen des Bildungspakets auch an Privatschulen?
Ja, die Schule schließt einen Vertrag mit einem Kooperationspartner. Soweit eine in der Nähe liegende öffentliche Schule bereits einen Kooperationspartner für Lernförderung hat, können dort auch Schüler anderer Schulen mit anerkanntem Förderbedarf mit teilnehmen.

Haben die Eltern ein Wahlrecht bei der Frage, wer diese Nachhilfe leistet?
Die Förderung soll möglichst schulnah und grundsätzlich durch einen externen Anbieter gestaltet werden. Die Schule schließt einen Kooperationsvertrag mit einem Träger und bindet die zusätzliche Lernförderung in den Tagesablauf ein, um die Schülerinnen nicht zusätzlich zu belasten. Schulische Pflichtveranstaltungen dürfen nicht zeitgleich organisiert werden.

Sind Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lernen und geistige Behinderung auch antragsberechtigt?
Ja, eine ergänzende angemessene Lernförderung wird gewährt, wenn sie erforderlich ist, um die festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.

An der Integrierten Sekundarschule ist das Sitzenbleiben nicht möglich - wie wird hier das Klassenziel definiert? Wo sind die Ausschlusskriterien geregelt?
Leistungsförderung wird gewährt, wenn

  • das letzte Notenzeugnis mangelhafte oder ungenügende Leistungen in mindestens einem Fach ausweist oder dies ist bei einer verbalen Beurteilung in vergleichbarer Weise dokumentiert oder für das kommende Zeugnis zu erwarten ist,
  • oder wenn die Teilnahme am Unterricht über mindestens vier Schulwochen wegen einer längeren Erkrankung nicht möglich war,
  • oder eine für den Schüler nicht vorhersehbare Belastung zu einer Leistungsbeeinträchtigung geführt hat (z. B. Trennung der Eltern, familiärer Todesfall) und das Erreichen wesentlicher Lernziele gefährdet ist.
Lernförderung wird nicht einfach zur Verbesserung der Leistungen gewährt.

Sind schulische Angebote, die konzeptionell im Rahmen des Ganztags angeboten werden ein Ausschlusskriterium?
Entscheidend ist, ob die schulische Förderung ein ausreichendes Maß an individueller Förderung bieten kann. Ergänzende Lernförderung im Rahmen des Bildungspakets ist nur erforderlich, wenn das schulische Angebot nicht ausreichend ist.

Was passiert, wenn bei einem Schüler während der Lernförderungsphase die Berechtigung wegfällt?
Maßgebend ist die Gültigkeitsdauer des berlin-passes. Der Kooperationspartner kann von der Berechtigung ausgehen bis die bewilligende Stelle mitteilt, dass die Berechtigung wegfällt.

Gibt es konkrete Vorgaben hinsichtlich der Qualifikation der Fachkräfte, die die Lernförderung durchführen? Ist es denkbar, dass eine Schülernachhilfe durch Oberstufenschüler für die unteren Klassen organisiert wird?
Siehe
Merkblatt, Anbieter für ergänzende Lernförderung. Möglich sind auch Personen, die über keine spezielle Ausbildung verfügen, aber für die Lernförderung aufgrund ihrer Fachkenntnisse und Erfahrungen geeignet erscheinen. Dies können auch Studenten oder Oberstufenschüler sein.

In einem Infoschreiben steht, dass Träger des Ganztagsangebots die Lernförderung stellen sollten. In wie weit ist dies verbindlich und sind darunter im engeren Sinne nur die jeweiligen Träger, die die Betreuungsangebote im Rahmen des Ganztagsbetriebs stellen gemeint, oder auch andere Kooperationspartner (etwa der Schulsozialarbeit)? Können auch Träger, die bislang nicht mit der Schule kooperiert haben, Angebote stellen?
Die Anbieter bewerben sich, die Schule entscheidet im Rahmen des Schulkonzeptes und schließt einen Kooperationsvertrag mit dem Anbieter. Eine sinnvolle und pragmatisch machbare Umsetzung eines Lernförderungskonzepts kann nur schulnah erfolgen, in der Regel innerhalb der Zeiten des Ganztags und soweit möglich durch einen Träger der Ganztagsangebote. Vorrangig sollen Kooperationsverträge mit Anbietern geschlossen werden, die Ganztagsangebote an den jeweiligen Schulen erbringen und die ergänzende Lernförderung in Gruppen durchführen können. Als Auswahlkriterium für einen Kooperationspartner kommt insbesondere die Erfahrung im Umgang mit der zu fördernden Zielgruppe in Betracht.

Wie soll dieses Angebot in den gebunden Ganztag eingebunden werden?
Die Rhythmisierung im Ganztagsbetrieb bietet eine sinnvolle Chance der Einbindung der Lernförderung in die Zeiten des Ganztagsbetriebes, weil lernförderliche Zeiten organisiert werden können und die zusätzliche Förderung so nicht am späten Nachmittag oder in den Abendstunden stattfinden muss. Die zusätzliche Förderung kann nicht während der Zeiten erfolgen, in denen verbindliche Angebote des Ganztagsbetriebes stattfinden.

Sind die Veranstaltungen durch die Unfallkasse abgedeckt?
Die ergänzende Lernförderung in den Räumen der Schule ist durch die Unfallkasse abgedeckt.

6 Schüler Mindestteilnehmerzahl? Wird gezahlt, wenn die Teilnehmerzahl nicht erreicht wird? Wie wird organisiert, wenn die Gruppengröße nicht erreicht wird? Gibt es eine Maximalzahl für die Teilnehmergröße?
Die Lernförderung erfolgt in der Regel in Gruppen von 6 zu fördernden Schülerinnen. Eine weitere Gruppe kann in der Regel erst gebildet werden, wenn mehr als 6 Schüler zu fördern sind, Der Fachbedarf ist bei der Gruppeneinteilung zu berücksichtigen. Je nach Bedarf ist Förderung in kleineren Gruppen möglich. Spezieller Fachbedarf soll ggf. durch schulübergreifende Gruppen erfüllt werden.

Wer kontrolliert die Teilnahme der Schüler?
Über einen Leistungsnachweis und eine Anwesenheitsliste dokumentiert der Anbieter die erbrachte Leistung, die durch die Schulleitung bestätigt wird.

Hat die Lernförderung in den Räumlichkeiten der Schulen stattzufinden oder gibt es bei Bedarf auch abweichende Regelungen?
Räume stellt in der Regel die Schule. Dadurch werden zusätzliche Kosten vermieden. Bei wichtigen Gründen kann die Förderung auch in Räumen des Trägers oder anderen bezirklichen Einrichtungen stattfinden. Eine Kostenerstattung für Räume ist nicht vorgesehen.

Wie soll sichergestellt werden bzw. von wem ist zu prüfen, ob die Träger Lehrer beschäftigen, die die vereinbarten Qualifikationen besitzen?
Die Nachweispflicht der Qualifikation liegt beim Anbieter.

Sind Privatpersonen von diesen Kooperationsverträgen ausgeschlossen; sind ggf. Honorarverträge ausreichend?
In besonderen Fällen ist die Beauftragung von Einzelpersonen möglich. Dann obliegt die Organisation und Abrechnung der ergänzenden Lernförderung der Einzelperson.

Weiterführende Informationen

Für die Schulen, Kitas und freien Träger stehen Informationsmaterial und Formulare zur Verfügung mehr